Abbruch von Auktionen & der sogenannte „Zwischenverkauf“
Eine alte Geschichte, mittlerweile – der Anbieter einer Gitarre beendet die Auktion vorzeitig. Als Grund kommen mehrere Möglichkeiten in Frage. Die beiden häufigsten dürften die folgenden sein: der Anbieter will auf `Nummer Sicher´gehen und stellt die Gitarre noch auf einer weiteren Plattform ein. So erhöhen sich die Chancen auf einen zufriedenstellenden Kaufpreis. Die Auktion läuft die ersten 5 Tage eher schleppend (weil die ernsthaften Gebote ohnehin erst kurz vor Ende abgegeben werden) und der Anbieter erhält ein lukratives Angebot von privater Seite oder von außerhalb.
Aufgrund eigener Erfahrungen habe ich mich notgedrungen mit diesem Thema beschäftigt und kann als Nicht-Fachmann immerhin soviel sagen:
Die Verkäufe von Privat sind auch im Internet klar geregelt! Es gibt eigentlich nur diese „Grauzonen“, weil nicht Wenige auf dem Standpunkt stehen, als Privatperson sei man…
… an keine weiteren Verpflichtungen gebunden und könne jederzeit und nach Belieben eine Ware anbieten und wieder herausnehmen
… „gekauft wie gesehen“ gelte auch bei privaten Online-Verkäufen auf den bekannten Plattformen
Beides ist ein Irrtum!
Ein einmal abgegebenes Gebot ist rechtlich ebenso bindend, wie ein einmal öffentlich offeriertes Angebot, dass von einem Interessenten angenommen wird. Der Gesetzgeber hat hier die rechtliche Grundlage für eine Verlässlichkeit der Vertragspartner auf sog. „Fernabsatzgeschäfte“ erweitert. Beide, Anbieter und Bieter dürfen voneinander eine rechtsverbindliche Position und Aussage erwarten. Andernfalls hat man entweder das Angebot oder das Gebot zu unterlassen.
Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil klargestellt (23. September 2015, Az.: VIII ZR 284/14 – u.a. hier nachzulesen: https://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/8416-urteil-abbruch-ebay-auktion.html.) Laut diesem Urteil muss für den Abbruch einer Aktion also immer ein wichtiger Grund vorliegen. Ob „gewichtige Gründe“ vorliegen, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Alle davor getroffenen Entscheidungen von untergeordneten Instanzen sind somit überholt!
Eine beliebte Begründung für den Abbruch ist ein angeblicher Defekt oder die komplette Zerstörung der Ware. In der Regel zieht niemand für vergleichsweise geringe Beträge vor Gericht. Aber: dieses muss im Einzelfall konkret nachweisbar sein! Andernfalls ist der Anbieter zum Schadensersatz verpflichtet. Und damit ist nicht die Rückerstattung bereits gezahlter beräge gemeint. Der Höchstbietende einer Auktion kann ebenfalls dazu herangezogen werden, wenn er nach dem Ende der Auktion nichts mehr von sich hören lässt, sprich, die Zahlungsaufforderung ignoriert.
Nicht zulässig ist auch das, was Manche als „Zwischenverkauf“ oder „Vorabverkauf“ bezeichnen. Gemeint ist damit der Vorbehalt, während einer laufenden Auktion mit bereits rechtsverbindlich abgegebenen Geboten diese zu beenden, um die Ware anderweitig zu verkaufen – also das Gleiche wie oben, nur mit Ansage.
Aussagen, wie „…Zwischenverkauf vorbehalten…“, sind null und nichtig, sobald ein Gebot abgegeben wurde. Ein Anbieter, der danach verfährt, handelt eindeutig rechtswidrig! So ganz nebenbei verstösst er/sie auch gegen die AGB von Ebay.
Falsche Angaben
Weiterhin ist auch ein privater Anbieter verpflichtet, die Beschaffenheit seiner Ware den Tatsachen entsprechend zu beschreiben. Eine angebliche oder tatsächliche Unkenntnis zählt als Argument nicht. Jeder Verkäufer, privat oder gewerblich, ist verpflichtet, die Beschreibung wahrheitsgemäß zu formulieren. Wenn er/sie nicht über die nötige Sachkenntnis verfügt, muss er/sie sich vorher entsprechend informieren.
Wird eine Ware/Gitarre verkauft und sie entspricht nicht den zugesicherten Eigenschaften, ist der Käufer zur Rückabwicklung berechtigt, kann also die Gitarre zurückgeben und dafür sein Geld zurück verlangen. Weigert sich z.B. der Verkäufer, die Gitarre zurück zu nehmen, heißt das offiziell „Handelsbetrug“ – ganz egal ob online verkauft oder von Angesicht zu Angesicht. Das ist so ganz nebenbei Unterrichtsstoff an jedem Berufskolleg im Fach Wirtschaft (BGB Allgemeiner Teil – Rechtsgeschäfte: Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag etc., §§ 104 – 144).
Bietet jemand eine Gitarre an und schreibt im Begleittext z. B. „…die Gitarre ist komplett aus voll Massiv Holz…“, und dies entspricht nicht den Tatsachen, hat der Verkäufer …
1. eine wichtige Eigenschaft verschwiegen oder
2. die gelieferte Ware entspricht nicht der im Angebot
In beiden Fällen ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet!
Bin ich als Verkäufer nicht bereit oder in der Lage, die für den Verkauf maßgebliche Information gesichert zu beschaffen, ist das mein Problem und darf nach deutschem Recht nicht zum (späteren) Problem des Käufers werden. Es reicht also nicht aus, ein bißchen im Internet zu suchen und einen Kommentar aus einem Gitarrenforum in meine Beschreibung zu übernehmen. Kann ich die Richtigkeit der Information nicht gewährleisten, muss ich auf diesen Teil der Beschreibung verzichten. Ohne Überprüfung darf ich mich nicht auf die Aussage eines vermeintlichen Musiker-Bekannten („…spielt seit 20 Jahren Gitarre und kennt sich aus…“) verlassen. Selbst Verkäufer in einem Musikgeschäft liegen mit ihrer Einschätzung schonmal falsch, wenn es um `Schätzchen´aus den 70ern oder 80ern geht. Ich muss mir folglich mehrere Quellen erschließen.
Im übertragenen Sinne gilt hier der alte Spruch „Nichtwissen schützt vor Strafe nicht!“. Wenn ich meine Ware also nicht kenne, hilft die Ausrede „…außerdem bin ich kein Fachmann…“ ganz und gar nicht! Eigentlich ganz logisch, denn das entspricht den alltäglichen Gepflogenheiten in unserer Gesellschaft. Jeder verschwiegene Unfallschaden bei einem Gebrauchtwagen ist wissentlicher Betrug, das wissen sogar Nicht-Autofahrer. Für sogenannte „Haustürgeschäfte“ gibt es klare rechtliche Vorschriften, die den Käufer vor Betrug schützen. Und bei Auktionen und Kleinanzeigen im Internet reicht es aus, sich dumm zu stellen?
Werde ich auf meine fehlerhafte Beschreibung hingewiesen und korrigiere oder ergänze sie nicht, handle ich vermutlich in betrügerischer Absicht. Verbraucherschützer erwirken in solchen Fällen z. B. Abmahnungen und Urteile gegen große Unternehmen. Ich habe vereinzelt Anbieter auf ihre fehlerhafte Beschreibung aufmerksam gemacht – wie so oft ging’s um die falsche Bezeichnung vollmassiv oder massive Decke – und dabei genau erklärt, wo der Fehler liegt und woran man ihn erkennt. Nicht ein einziger hat darauf hin seine Beschreibung verändert! Lehr‘ mich einer die Leute kennen…
Manche Zeitgenossen verfahren einfach nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“. In der Anonymität kann `man´ sich Dinge leisten, die im persönlichen Kontakt und mit schriftlichem Vertrag oder unter Zeugen erheblich problematischer sind. Aber so – was weg ist, ist weg und die Kohle im Sack! Welcher Käufer wird schon für einen eher geringen Betrag einen Anwalt einschalten.
Stimmt leider so …